Archiv Ratsstube / Verwaltung

Auszüge aus älteren Informationen aus der Ratsstube / Verwaltung

 

 

SeitenanfangLittering / Vandalismus

Publikationsdatum: 04.02.2021

Leider häufen sich in letzter Zeit wieder Meldungen von Littering und auch Vandalismus.

 

Es wird angenommen, dass die Hauptursachen für die zunehmende Entsorgung von Abfall ausserhalb der dafür vorgesehenen Behälter veränderte Konsumgewohnheiten (z. Bsp. „fliegende Verpflegung“) sowie ein generell nachlässigerer Umgang mit öffentlichem Eigentum sind. Als Hintergrund solchen Handelns werden Bequemlichkeit, schlechte Angewohnheiten und Provokation vermutet. Littering ist verboten und bietet eine einfache Möglichkeit eine Grenze zu überschreiten.

 

Der Gemeinde Mägenwil entstehen dadurch zusätzliche Reinigungskosten. Weitere Auswirkungen sind die Umweltverschmutzung und der Schaden für das Erscheinungsbild von Mägenwil.

 

Unter Littering versteht man nicht nur das Wegwerfen von Abfall, sondern auch das nicht Aufnehmen von Hundekot oder das Entsorgen von Robidog-Beuteln auf der Strasse oder in privaten Gärten. Mägenwil verfügt über ein sehr gut ausgebautes Robidog-Behälter-Netz, um die fach- und umweltgerechte Entsorgung des Hundekots zu ermöglichen. Im Weiteren wird es vor allem von Privatpersonen als sehr störend empfunden, wenn Zigarettenstummel, Papier etc. in ihren Gärten entsorgt werden.

 

Wir zählen auf Ihre Hilfe für ein sauberes Mägenwil!

 

Wir weisen ausserdem darauf hin, dass Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 StGB als Straftat gelten und zur Anzeige gebracht werden können. Dazu gehören auch mutwillige Beschädigungen von Gartenzäunen und Pflanzen.



SeitenanfangParkieren im Kreuzungsbereich / Sichtzonen

Publikationsdatum: 17.11.2020

Das Parkieren auf der Strasse im Kreuzungsbereich ist verboten und die Sichtzonen sind entsprechend zu beachten. Zudem ist das Parkieren auf Strassen aus der Sicht des Winterdienstes generell sehr hinderlich. Um Schäden an parkierten Autos durch den Winterdienst zu vermeiden, sollten die Fahrzeuge nicht am Strassenrand, sondern auf privaten Parkplätzen abgestellt werden.



SeitenanfangBenützung der Sammelstellen

Publikationsdatum: 17.11.2020

Der Gemeinderat hat mit dem Reglement über die Abfallentsorgung der Gemeinde Mägenwil seit langem die Benützungszeiten für die verschiedenen Sammelstellen beschlossen. Diese Zeiten sind bei den Sammelstellen öffentlich angeschlagen. Trotzdem gibt die Entsorgung, vorallem spätabends, sowie am Samstagabend und am Sonntag, immer wieder Anlass zu Klagen.

Der Gemeinderat ersucht die Sammelstellenbenützer, sich an die Benützungszeiten der Sammelstellen (Werktags von 07.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 20.00 Uhr) zu halten.

Ausserhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Ware zu deponieren. Fehlbare werden mit Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 gebüsst.

Wir möchten alle Benutzerinnen und Benutzer der Sammelstellen wieder einmal darauf aufmerksam machen, dass die Abgabezeiten gemäss § 24 des Reglements über die Abfallentsorgung der Gemeinde Mägenwil einzuhalten sind.



SeitenanfangKanton Aargau lanciert Notfalltreffpunkte

Publikationsdatum: 28.10.2020

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Unerwartete Ereignisse können den Alltag auf den Kopf stellen. Das hat die Corona-Pandemie eindrücklich gezeigt. Dieses Ereignis schien vor kurzem noch undenkbar, doch das neue Corona-Virus hat sich vor allem auf unser Gesundheitssystem und unser Sozialleben ausgewirkt. Was aber, wenn bei der nächsten Krise die Strom- oder Telefonie-Netze betroffen sind? Wie setzen wir dann einen Notruf an Feuerwehr, Sanität oder Polizei ab? Was machen wir, wenn der Wohnort evakuiert werden muss? Und wie versorgen wir uns mit lebenswichtigem Trinkwasser im Fall einer Störung der Trinkwasserversorgung? Um der Bevölkerung bei solchen Ereignissen Unterstützung zu bieten, werden im Kanton Aargau ab dem 15.10.2020 sogenannte Notfalltreffpunkte eingeführt.

Wenn wir Mägenwilerinnen und Mägenwiler bei solch einem grösseren Ereignisfall Unterstützung benötigen, können Notfalltreffpunkte zur Anlaufstelle für die Bevölkerung und zum lokalen Dreh- und Angelpunkt des Krisenmanagements werden, um Hilfe und Informationen zu erlangen. Mindestens einen Notfalltreffpunkt gibt es in jeder Aargauer Gemeinde. Von den im Ereignisfall besetzten Notfalltreffpunkten aus kann die Bevölkerung Notrufe absetzen, auch wenn das private Telefon nicht mehr funktioniert. Notfalltreffpunkte dienen bei grösseren oder längeren Krisen auch als Sammelort für Evakuierungen oder als Anlaufstelle für Informationen. Das Projekt "Notfalltreffpunkte" wurde von der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau ins Leben gerufen und mit kommunalen und regionalen Partnern wie Gemeinden, Regionalen Führungsorganen, Feuerwehren, Zivilschutz und weiteren Partnern gemeinsam umgesetzt.

Wird die Besetzung der Notfalltreffpunkte von den zuständigen Stellen wie z. B. dem Kantonalen Führungsstab ausgelöst, so werden sie von den Feuerwehren im Kanton initial besetzt. Dann können schon Notrufe abgesetzt werden. In der Folge übernimmt dann der Zivilschutz den Betrieb der Notfalltreffpunkte und erweitert das Leistungsangebot. Die Bevölkerung wird über die App "Alertswiss" oder über das Radio über die Inbetriebnahmen eines Notfallpunkts informiert.

 

In unserer Gemeinde Mägenwil befindet sich der Notfalltreffpunkt auf dem Vorplatz des Gemeindehauses, Schulweg 3.

 

Mehr Informationen finden sich ab dem 15. Oktober 2020 unter www.notfalltreffpunkte.ch. Jeder Haushalt erhält darüber hinaus in der Beilage eine Broschüre zu den Notfalltreffpunkten, die studiert und zugänglich aufbewahrt werden sollten.




SeitenanfangVorsicht auf Quartierwegen

Publikationsdatum: 02.10.2020

In letzter Zeit haben sich auf schmalen Quartierwegen immer wieder Beinahe-Unfälle ereignet. Dies zwischen rasanten, meist jungen, Velofahrenden und Fussgängern. Quartierwege sind oftmals unübersichtlich: Sträucher, Hecken und Gartentore machen ein vorausschauendes Fahren schier unmöglich. Wir bitten Sie deshalb, auf den Quartierwegen besonders Acht zu geben, die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Sensibilisieren Sie bitte auch Ihre Jüngsten dahingehend. Kollisionen können selbst bei geringen Geschwindigkeiten zu ernsthaften Verletzungen führen! Gleiches gilt insbesondere auch für elektrisch betriebene Gefährte.



SeitenanfangElterntaxis

Publikationsdatum: 03.10.2019

Dem Gemeinderat ist die Problematik mit den Elterntaxis bekannt und er arbeitet an einer sinnvollen, durchsetzbaren und möglichst kostengünstigen Lösung. Falls sich der Fahrservice aus Sicht der Eltern nicht vermeiden lässt, werden die Fahrer/Innen der Elterntaxis dazu angehalten, die Kinder auf dem Parkplatz vor der neuen Turnhalle ein- und auszuladen. Auf dem Areal vor dem Gemeindehaus werden Massnahmen in Betracht gezogen, welche ausschliesslich eine Zufahrt im Verkehr mit der Gemeindeverwaltung und den direkten Anwohnern zulassen (Zufahrtsbeschränkung, Fahrverbot, Barriere, etc.).

 

Gemeinderat Mägenwil



SeitenanfangUnterstützungsangebote und Dienstleistungen für Senioren

Publikationsdatum: 20.08.2019

Wir nehmen den Zeitungsartikel "Informations-Dschungel": Aargauer Senioren haben Mühe, den Überblick zu behalten im Badener Tagblatt vom 5. August 2019 gerne zum Anlass, um Sie über die Angebote in Mägenwil zu informieren.

 



SeitenanfangSchmierereien am Reservoir Halde und QWP Birchrai

Publikationsdatum: 04.06.2019

Unbekannte haben zum wiederholten Mal das Reservoir Halde und das Quellwasserpumpwerk Birchrai verschmiert. Die unbekannte Täterschaft hat mit Farbe diverse Schriftzüge angebracht.

 

Die Gemeindewerke sind bemüht, die Vandalenakte zu beseitigen. Das bedeutet jedoch viel Mehraufwand für die Mitarbeiter der Gemeindewerke Mägenwil-Wohlenschwil.

 

Der Gemeinderat bittet die Täterschaft eindringlich, solche Vandalenakte in Zukunft zu unterlassen und weist darauf hin, dass solche Schmierereien unter Sachbeschädigung fallen und gemäss Art. 144 StGB als Straftat gelten und zur Anzeige gebracht werden können.

 

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SeitenanfangEinbrüche in Mägenwil

Publikationsdatum: 04.06.2019

Aus der Zeitung war zu entnehmen, dass die Einbruchquote in der Gemeinde Mägenwil übermässig hoch ist. Die publizierten Zahlen stammten von der Mobiliar-Versicherung und bezog sich auf deren Versicherte.

 

Der Gemeinderat hat daraufhin bei der Kantonspolizei eine entsprechende Anfrage gemacht. Im Kanton Aargau waren letztes Jahr 1542 Einbrüche zu verzeichnen. 12 Einbrüche wurden in Mägenwil begangen. Die Einbruchquote in Mägenwil liegt infolge günstiger Lage zur Autobahn, trotz vermehrter sichtbarer Präsenz der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal in den Wohnquartieren, über dem kantonalen Durchschnitt.

 

Der Mägenwiler Bevölkerung wird empfohlen, sich bei Bedarf von der Polizeilichen Beratungsstelle der Kantonspolizei oder von spezialisierten Firmen zum Thema Einbruchschutz beraten zu lassen.

 

 

Zudem werden Personen, welche Beobachtungen oder verdächtige Feststellungen machen, gebeten, umgehend den Polizeinotruf 117 zu wählen. Oftmals erhält die Polizei Meldungen über verdächtige Feststellungen viel zu spät. Viele Bürger teilen ihre Beobachtungen erst am nächsten Tag zu Bürozeiten mit oder haben Hemmungen, den Polizeinotruf zu wählen. Einbrecherinnen und Einbrecher wollen unbemerkt und so schnell wie möglich ihren Einbruch durchführen. Umso wichtiger ist es, die Polizei sofort über verdächtige Feststellungen zu informieren.



SeitenanfangDie Abstimmungs-App «VoteInfo»

Publikationsdatum: 04.06.2019

Die Bundeskanzlei hat unter Beizug des Bundesamtes für Statistik BFS und in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich die App «VoteInfo» entwickelt. Die App bietet einen neuen mobilen Zugang zu den offiziellen Informationen über die eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen. Auf der App «VoteInfo» finden Sie neben den Abstimmungserläuterungen des Bundesrats auch die Erklärvideos der Bundeskanzlei zu den eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.

 

Die App ist kostenlos auf Google Play oder im App Store erhältlich.

VoteInfo auf Android: https://play.google.com/store/apps/details?id=ch.bk.voteinfo  

VoteInfo auf iOS: https://itunes.apple.com/ch/app/id1434819062  

 



SeitenanfangÖffentliche Ladestation für Elektrofahrzeuge

Publikationsdatum: 08.04.2019

Um der Öffentlichkeit auf gemeindeeigenem Areal eine Elektroladestation anbieten zu können, hat der Gemeinderat auf Anfrage der Firma evpass AG, Le Mont-sur-Lausanne einen Parkplatz beim Mehrzweckgebäude für die Installation einer öffentlichen Ladestation für Elektrofahrzeuge zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Installationen werden im Verlaufe der nächsten Wochen ausgeführt.



SeitenanfangTeilsanierung Leittechnik Wasserversorgung

Publikationsdatum: 08.04.2019

Für die vor 17 Jahren installierte Leittechnik der Wasserversorgung ist nun die Ersatzteilgarantie abgelaufen. Im Störungsfall kann eine Reparatur seitens des Lieferanten nicht mehr garantiert werden. Der Gemeinderat hat deshalb der Firma Rittmeyer AG, Baar, den Auftrag zur notwendigen Teilsanierung der Leittechnik zum Preis von rund Fr. 62'000.00 vergeben.



SeitenanfangSchulhauserweiterung und Neubau Doppelturnhalle

Publikationsdatum: 19.10.2018



SeitenanfangFamilienergänzende Kinderbetreuung / Abwicklung

Publikationsdatum: 09.04.2018

Auf Beginn des Schuljahres 2018/2019 treten das Kinderbetreuungsreglement und das Elternbeitragsreglement in Kraft. Gemäss diesen Reglementen haben Eltern Anspruch auf Beiträge der Gemeinde für die familienergänzende Kinderbetreuung.

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie als Eltern bei der Abteilung Finanzen ein entsprechendes Gesuch einreichen. Dieses kann ab ca. Mitte April 2018 auf unserer Website heruntergeladen oder bei der Abteilung Finanzen bezogen werden (Tel. 062 889 89 49 oder E-Mail finanzverwaltung@maegenwil.ch).



SeitenanfangGastgewerbegesetz

Publikationsdatum: 08.01.2018

Kleinhandelsbewilligungen für Einzelanlässe

 

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen sogenannte Einzelan­lässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisa­tion erscheint.

 

Die Erteilung der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen (Kleinhandelsbewilligung) an Einzelanlässen erfolgt ab 1. März 2018 neu durch die Gemeinden. Die Gemeinde erhebt darauf eine Alkoholabgabe, deren Höhe sich nach der Grösse und Dauer des Anlasses richtet und mind.

Fr. 30.00 beträgt.

 

Die Erteilung der Kleinhandelsbewilligung bei regulären Betrieben bleibt unverändert beim Kanton.

 

Das entsprechende Meldeformular finden Sie nach wie vor im Online-Schalter (Rubrik Gemeindekanzlei /  Meldeformular für den Ausschank / Verkauf von Spirituosen).

 



SeitenanfangLittering

Publikationsdatum: 15.03.2017

Als Hauptursache für die zunehmende Vermüllung werden häufig veränderte Konsumgewohnheiten (z. Bsp. „fliegende Verpflegung“) sowie ein generell nachlässigerer Umgang mit öffentlichem Eigentum angegeben. Motivationen zu solchem Handeln können Bequemlichkeit, Gewöhnung oder auch Lust an Provokation sein.

Littering ist verboten und bietet somit eine einfache Möglichkeit eine Grenze zu überschreiten.

Die Folgen solchen Verhaltens äussern sich in Mägenwil durch zusätzliche Reinigungskosten, in der Umweltbelastung und auch im Erscheinungsbild, das unsere Gemeinde vermittelt.

Littering beinhaltet nicht nur das Wegwerfen von Abfall sondern auch das nicht Aufnehmen von Hundekot! Mägenwil verfügt über ein sehr gut ausgebautes Robidog-Netz wo der Hundekot fach- und umweltgerecht entsorgt werden soll.

 

Wir zählen auf Ihre Hilfe für ein sauberes Mägenwil!



SeitenanfangAnmeldung zur Arbeitsvermittlung (RAV- Anmeldung)

Publikationsdatum: 31.08.2016

Ab 1. September 2016 erfolgt die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung direkt auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV Baden. Die Überprüfung des Wohnsitzes wird ab diesem Datum durch das RAV vorgenommen (Direktzugriff auf das Kantonale Einwohnerregister) und die Meldung bei der Wohngemeinde entfällt.

 

Das RAV berät und unterstützt arbeitslose Personen bei der Stellensuche und bei der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse.

 



SeitenanfangAbbrennen von Feuerwerkskörpern

Publikationsdatum: 04.11.2015

Wir möchten wieder einmal in Erinnerung rufen, dass das Abbrennen von Feuerwerk gemäss
§ 22 des gültigen Polizeireglements ohne besondere Bewilligung nur an Silvester, Neujahr, an Bundesfeiern und nur unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehren gestattet ist.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an privaten Anlässen sowie das Abfeuern von Geschützen, Mörsern, Böllern, Petarden und dergleichen ist bewilligungspflichtig.

Falls Sie zu einem besonderen Anlass vorhaben, Feuerwerkskörper abzubrennen, ist demnach zwingend und rechtzeitig eine entsprechende Bewilligung beim Gemeinderat Mägenwil einzuholen. Eine Bewilligung kann nur in Ausnahmefällen erteilt werden.



SeitenanfangMattenweg – Öffentlicher Fussweg zum Bahnhof

Publikationsdatum: 13.03.2015

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass der Mattenweg ein öffentlicher Fussweg ist und somit, insbesondere für Fussgänger aus dem östlichen Gemeindegebiet, eine kurze, bequeme und verkehrssichere Verbindung zum Bahnhof Mägenwil darstellt.

Der Mattenweg bietet sich daher auch als idealer Schulweg für Schulkinder aus den Gebieten Zelgli, Münzel und Wolfboden an.

 

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SeitenanfangÄnderungen in der Sprengstoffverordnung bezüglich dem Erwerb und dem Abbrand von Feuerwerk der Kategorie 4 (Grossfeuerwerk - Grosse Batterien und Kombinationen)

Publikationsdatum: 03.01.2014

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2010 die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (SprstV; SR 941.411) genehmigt und deren Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2010 mit Übergangsfristen auf den 1. Januar 2014 festgelegt.

 

Ab dem 1. Januar 2014 braucht ein Feuerwerker für den Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 und T2 einen sogenannten Verwenderausweis.

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Bei diesem Ausweis handelt es sich um einen Eidg. Fachausweis, welcher vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellt wird. Details dazu sind auf der Web-Seite der Kantonspolizei unter www.ag.ch/kantonspolizei ersichtlich. 

Für den Bezug im Bereich der Kategorien 4 und T2 ist neu ab dem 1. Januar 2014 ein Erwerbsschein notwendig. Falls für den Abbrand eine Abbrandbewilligung erteilt wird, ist kein Erwerbsschein für den Bezug notwendig (Artikel 47 Absatz 5 SprstV). 

Gestützt auf kantonale Grundlagen ist auch neu ab 01.01.2014 im Kanton Aargau der Abbrand von Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und T2 der Bewilligungspflicht unterstellt. 

Diese Bewilligungen werden von der Kantonspolizei und der Gemeinde gemeinsam erteilt. Der Bewilligungsantrag ist an die Kantonspolizei zu richten. Das Formular dazu finden sie auf oben erwähnter Web-Seite.

 

Die Regelung für den Abbrand von Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 bleibt wie bisher.

 

Für Fragen steht Ihnen die Fachstelle SIWAS, Tel 056 835 82 43 gerne zur Verfügung. Sie  können sich aber auch auf der Web-Seite www.ag.ch/kantonspolizei über allerlei Details hinsichtlich Pyrotechnik informieren.



Feuerwerkskategorien

 

Kategorie

Zum Beispiel

Verkauf an

1

Bengalstreichhölzer, Tischbomben, Lady-cracker

Kinder ab 12 Jahren

2

Vulkane bis 250 g NEM, Raketen bis 75 g NEM, Sonnen bis 100 g NEM, Römische Fackel bis 50 g NEM

Jugendliche ab 16 Jahren

3

Raketen bis 500 g NEM, Batterien, Vulkane bis 750 g NEM usw.

Jugendliche ab 18 Jahren

4

Grosse Batterien und Kombinationen

Personen über 18 Jahren,

ab 1.1.2014 nur noch mit

Erwerbsschein bzw. Abbrandbewilligung

T2

Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

Personen über 18 Jahren,

ab 1.1.2014 nur noch mit

Erwerbsschein bzw. Abbrandbewilligung



SeitenanfangPflegekinder-Aufsicht

Publikationsdatum: 13.10.2013

Die Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption regelt unter anderem bundesrechtlich die Melde- und Bewilligungspflicht bei der Aufnahme eines Kindes zur Pflege. In Art. 4 wird die Bewilligungspflicht näher umschrieben. Sie gilt nur für Kinder, die noch nicht schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt sind, un­abhängig davon, ob die Kinder entgeltlich oder unentgeltlich aufgenommen werden.

Wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate un­entgeltlich zur Pflege aufnimmt, ist verpflichtet, vor der Aufnahme des Kindes, beim Gemeinderat Mägenwil eine Bewilligung einzuholen. Bitte stellen Sie das Ge­such rechtzeitig, da das Bewilligungsverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Für die Aufnahme von Pflegekindern als Krisenintervention ist in jedem Fall eine Bewilligung des Gemeinderates notwendig, egal für wie lange das Pflegeverhältnis dauert. Bei Fragen erteilt Ihnen die Gemeindekanzlei Mägenwil 062 889 89 39 gerne Auskunft.

 

Anders verhält es sich bei der sogenannten Tagespflege, bei der das Kind abends und nachts wieder bei den Eltern ist: Tagespflegeplätze sind nicht bewilli­gungspflich­tig. Nichts desto trotz besteht hier aber eine Meldepflicht. Wer Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt betreut, muss dies der Behörde melden. In jüngster Zeit stellen wir fest, dass diese Melde­pflicht - viel­leicht auch in Unkenntnis der rechtlichen Situation - vernachlässigt wird bzw. unter­bleibt.

 

Wir bitten Sie daher, künftig die Aufnahme von Kindern in Tagespflege der Ge­mein­dekanzlei Mägenwil zu melden (Per Post, per Telefon 062 889 89 39 oder per
E-Mail: gemeindeverwaltung@maegenwil.ch).

 

Besen Dank für Ihre Meldung.



SeitenanfangRevidiertes Pflegegesetz

Publikationsdatum: 13.02.2013

Mit dem teilrevidierten Pflegegesetz ergeben sich Änderungen im Bereich der stationären Langzeitversorgung und der Hilfe und Pflege zu Hause. Wesentlich sind die Patientenbeteiligung von 20 Prozent bei der Hilfe und Pflege zu Hause, die Festlegung der Restkosten im Rahmen der kantonalen Tarifordnung, die Möglichkeit der Limitierung von Taxen, die vom branchen- oder ortsüblichen Niveau abweichen, sowie die Verpflichtung der Pflegeheime, sich über Rechtsmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der erhobenen Tarife und Taxen auszuweisen.



SeitenanfangNeues Namensrecht

Publikationsdatum: 03.01.2013

Eine Änderung des Zivilgesetzbuchs auf den 1. Januar 2013 verwirklicht die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung. Damit wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gleiche Möglichkeit steht inskünftig auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.


Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls diese verschiedene Namen tragen - jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

 



SeitenanfangKindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR)

Publikationsdatum: 03.01.2013

KESR und KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) sind Abkürzungen, die schon bald geläufig sein werden. Das bisherige Vormundschaftsrecht gibt es nicht mehr. Es wird durch das KESR ersetzt. Das KESR ist ein Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Das neue Recht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es will - mehr als bisher - die Selbstbestimmung fördern, die Hilfe innerhalb der Familie stärken und die staatliche Hilfe als zweite Stufe etablieren. Es ist gegliedert in eigene Vorsorge, Massnahmen von Gesetzes wegen und behördliche Eingriffe. Das Gesetz berührt verschiedene Lebensbereiche. Jede Person kann im Voraus bestimmten, wer für sie handelt, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen.

 

Ausgebaut und konkretisiert werden die Rechte der Patienten und besonders der Pflegebedürfti­gen in Heimen. Jedermann kann einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung erstel­len. Neu gibt es in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehene Vertreter (Ehegatte, Partner, Kin­der). Dies bei medizinischen Massnahmen, bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen und für spezielle Aufgaben, wenn jemand nicht mehr für sich selber entscheiden kann. Weitere Informa­tionen zum Vorsorgeauftrag und zur Patientenverfügung finden Sie auf unserer Website www.maegenwil.ch unter Aktuelles und später unter der Rubrik Gesundheit/Soziales. Die Informationen können auch als Ausdruck auf der Gemeinde­kanzlei bezogen werden.

 

Mit dem neuen Recht fallen die Vormundschaft und die Beiratschaft weg. Es gibt nur noch die Beistandschaft. Diese aber in verschiedenen Ausprägungen. Die Beistandschaft wird von der KESB verfügt und umfasst im Einzelfall genau diejenigen Massnahmen, welche für eine Person notwendig sind. Das kann von einer einfachen Hilfestellung bis zur umfassenden Beistandschaft sein. Was bisher eine Vormundschaft war, ist neue eine umfassende Beistandschaft.

 

Für die Gemeinde Mägenwil ist das Familiengericht, ein Teil des Bezirksgerichts Baden, die zuständige KESB. Das Familiengericht ist ab Januar unter den Nummern 056 200 13 32 oder 056 200 13 95 erreichbar. Alle vormundschaftlichen Aufgaben, welche bisher der Ge­meinderat als Vormundschaftsbehörde erfüllte, werden künftig von der KESB erledigt. Die Gemeinde muss der KESB aber gewisse Entscheidungsgrundlagen liefern (Amtsberichte, Sozialberichte etc.). Gemäss aargauischer Verordnung über das Kindes- und Erwachsenen­schutzrecht bezeichnet der Gemeinderat eine für die Koordination im Kindes- und Erwach­senenschutzrecht zuständige Person, welche im Verkehr zwischen der KESB und der Gemeinde verantwortlich ist, sowie ihre Stellvertretung. Der Gemeinderat hat als Koordinationsperson der Gemeinde Mägenwil im KESR den Gemeindeschreiber bzw. dessen Stellvertreterin bestimmt. Das Pflegekinderwesen bleibt weiterhin im Aufgabenbereich der Gemeinden (Abklärungen, Bewilligungen etc.).



SeitenanfangAblösung der Militärsektionen im Kanton Aargau

Publikationsdatum: 03.01.2013

Nach 170 Jahren werden die Militärsektionen per Ende 2012 aufgehoben und die Funktion des Sektionschefs gibt es künftig nicht mehr. Nachdem der Kanton durch die Online-Verbindung mit allen Einwohnerkontrollen über die Daten sämtlicher Einwohner verfügt, kann auch die mili­täri­sche Stammkontrolle zentral geführt werden. Mit allen anderen Sektionschefs im Kanton Aargau wird auch der für uns zuständige Sektionschef, Ernst Denzler, Othmarsingen, ab 1. Januar 2013 von seiner Funktion entbunden. Der Gemeinderat dankt Herrn Denzler bestens für seine Dienste, welche er für die Armeeangehörigen unserer Gemeinde leistete.

 

Dienstpflichtige werden gebeten, Ihr Dienstbüchlein neu innert 14 Tagen nach Umzug an folgende Adresse einzusenden:

 

DGS Abteilung Militär und

Bevölkerungsschutz (AMB)

Kreiskommando, Personelles

Rohrerstrasse 7

Postfach

5001 Aarau

 

Telefon:         062 835 31 10

E-Mail:           kreisko.amb@ag.ch

 

 

Weitere Informationen zu

  • Orientierungstag/Rekrutierung
  • Dienstverschiebung
  • Militärische Aufgebote
  • Auslandabwesenheit

finden Sie unter www.ag.ch/dgs



SeitenanfangNeue Ärztliche Notrufnummer Aargau

Publikationsdatum: 21.12.2012

Am 1. November 2012 hat der Berufsverband der Aargauer Ärztinnen und Ärzte die neue Ärztliche Notrufnummer Aargau in Betrieb genommen.

 

Die neue medizinische Notruf-
nummer für den ganzen
Kanton Aargau lautet ab sofort:
 

 

Anruferinnen und Anrufer werden von medizinisch geschulten Pflegefachfrauen direkt an den diensthabenden Notfallarzt oder ins nächstgelegene Notfallzentrum zugewiesen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.notfall-aargau.ch.



SeitenanfangGebäudestandard 2011

Publikationsdatum: 11.10.2012

Der Gebäudestandard 2011 will einen Beitrag leisten zur verstärkten Umsetzung von Mass­nah­men in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie gesundes Innenraum­klima und Bauökologie. Die Vorgaben sind auf Standards und Label abgestützt, welche im Bauwesen akzeptiert und verbreitet sind. Für jede Bauaufgabe wird nach Prüfung der Mach­barkeit entschieden, ob sie sich für die Einhaltung der weitergehenden Vorgaben für die 2000-Watt-Gesellschaft eignet. Dabei ist auch der SIA Effizienzpfad Energie zu berücksichtigen. Der Gemeinderat hat den Gebäudestandard 2011 als Richtlinie für die öffentlichen Bauten und durch die Öffentlichkeit unterstützte Bauten, insbesondere auch für die Ausschreibung und Wettbewerbe, beschlossen.



SeitenanfangAnlauf- und Beratungsstelle gemäss Pflegegesetz

Publikationsdatum: 27.08.2012

Die Anlauf- und Beratungsstelle dient betagten Personen und ihren Angehörigen zur Information über das Angebot der vorhandenen Dienste, zur Beratung und zur Ver­mittlung der benötigten Dienstleistungen gemäss Pflegegesetz § 18. Die Gemeinde Mägenwil hat mit der Pro Senectute Aargau eine entsprechende Leistungsvereinba­rung abgeschlossen.

 

Die Beratungsstelle der Pro Senectute erreichen Sie unter Telefon 0848 40 80 80 oder per E-Mail beratung@info-ag.ch. Weitere Infos erhalten Sie auf der Website www.info-ag.ch.

 

Im 1. Halbjahr 2012 hat die Pro Senectute Aargau 1'371 Anfragen entgegengenom­men und die Website wurde über 40'200 Mal aufgerufen. Aus Mägenwil hat die Pro Senectute 5 Personen beraten, dies zu den Themen Zuständigkeit, Wohnen, Ambu­lante Dienste und Finanzen.



SeitenanfangEntsorgung - Schon gewusst?

Publikationsdatum: 05.03.2012

Kaffeekapseln

Bei der Entsorgungsstelle beim Mehrzweckgebäude können neu Kaffeekapseln (z.B. Nespresso-Kapseln) entsorgt werden. Nachdem die Versuchsphase erfolgreich verlaufen ist, wird dieser Dienst definitiv eingeführt.

 

Batterien

Haushalts-Batterien können bei jeder Verkaufsstelle zurzückgegeben werden. In Mägenwil führt zum Beispiel der VOLG-Laden eine Sammelstelle für leere Haushalts-Batterien.

 

Leere Autobatterien werden (ev. gegen Gebühr) durch die Garagen sowie die Verkaufsstellen zurück­genommen und fachgerecht entsorgt.

 

 

Die weiteren Entsorgungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte dem anfangs Jahr zugestellten Abfallkalender 2013.



SeitenanfangFahrverbot Weststrasse

Publikationsdatum: 03.08.2010

Die Weststrasse (Verbindungsstrasse Kreisel bei der Coop-Tankstelle - Alte Bruggerstrasse) ist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorräder (Sign. 2.13), ausgenommen Zubringerdienst Anstösser West- und Büntlistrasse belegt. Das heisst, dass keine Durchfahrten ab Kreisel zur Alten Bruggerstrasse und weiter zur Industriestrasse oder umgekehrt erfolgen dürfen.

Leider muss festgestellt werden, dass die angebrachten Signalisationstafeln nur wenig Beachtung finden. Wir möchten daher alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer wieder einmal darauf aufmerksam machen, dass die Weststrasse mit einem Fahrverbot belegt ist und die Durchfahrt in beide Richtungen verboten ist. Bitte halten Sie sich, auch im Interesse der AnwohnerInnen, an das signalisierte Fahrverbot! Fehlbare Lenkerinnen und Lenker müssen mit einer Busse rechnen.



SeitenanfangAuszug aus dem individuellen Konto (IK) der AHV

Publikationsdatum: 20.02.2008

Haben Sie sich auch schon gefragt, ob Ihre AHV-Beiträge einbezahlt und richtig verbucht werden? Wie können Sie dies überprüfen?
Für jede AHV-beitragspflichtige Person wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Darauf werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Jede AHV-Ausgleichskasse, deren Nummer unter der Rubrik "Kontenführende Ausgleichskassen" auf dem AHV-Ausweis (graue Karte) eingetragen ist führt ein lK, das auf den Namen der versicherten Person lautet.

Es empfiehlt sich, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die auf dem jeweiligen Lohn abgezogenen AHV/IV-Beiträge vom Arbeitgeber auch tatsächlich einbezahlt und dem persönlichen Konto gutgeschrieben worden sind. Auszüge aus dem IK können bei den kontoführenden AHV-Ausgleichskassen, die im Versicherungsausweis AHV/IV mit ihrer Nummer eingetragen sind, verlangt werden oder es kann irgendeine schweizerische Ausgleichskasse beauftragt werden, für die versicherte Person sämtliche Kontoauszüge zu beschaffen. Der Auszug aus dem individuellen Konto ist gratis.

Den Kontoauszug können Sie schriftlich (Briefform) bei der gewünschten Ausgleichskasse (Adressen auf der letzten Seite des Telefonbuches) bestellen. Online-Bestellungen sind bei der SVA Aargau (AK 19) hier oder für alle anderen Ausgleichskassen unter www.ahv.ch möglich.

Weitere Informationen zum IK-Auszug finden Sie in den Merkblättern 1.01 "Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)" und 1.04 "Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto". Diese Merkblätter können Sie bei unserer Gemeindezweigstelle SVA (Telefon 062 889 89 39 oder E-Mail: gemeindeverwaltung@maegenwil.ch) oder ebenfalls online unter www.sva-ag.ch (Rubrik Merkblätter, Allgemeines) bzw. www.ahv.ch beziehen.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Gemeindezweigstelle SVA Mägenwil gerne zur Verfügung.