Publikationen

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Baugesuche

 


Bauherr Bauobjekt Objektadresse

Con Asmar

Friedhofstrasse 17

5506 Mägenwil
Luft/Wasser-Wärmepumpe Aussenaufstellung

Friedhofstrasse 17

Parzelle 826

Gebäude Nr. 581

     

Öffentliche Auflage des Baugesuchs vom Montag, 20. März 2023 bis Dienstag, 18. April 2023 bei der Gemeindeverwaltung. Einwendungen sind schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert der Auflagefrist, zu richten an den Gemeinderat, 5506 Mägenwil.

 

 

 

Bauherr Bauobjekt Objektadresse

Helmuth und Yvonne Schneider

Münzelweg 16

5506 Mägenwil
Luft/Wasser-Wärmepumpe Splitbauweise

Münzelweg 16

Parzelle 549

Gebäude Nr. 352

     

Öffentliche Auflage des Baugesuchs vom Montag, 6. März 2023 bis Dienstag, 4. April 2023 bei der Gemeindeverwaltung. Einwendungen sind schriftlich, mit Antrag und Begründung, innert der Auflagefrist, zu richten an den Gemeinderat, 5506 Mägenwil.

 

 

 

 

 


Übrige Publikationen

 

Ersatzwahl eines Ersatzmitgliedes der Steuerkommission vom 18. Juni 2023 für den Rest der Amtsperiode 2022/2025; Anmeldeverfahren

Nach der Wahl von Frau Vincenza Habersaat als Mitglied der Steuerkommission, ist der Sitz als Steuerkommissions-Ersatzmitglied neu zu besetzen.

 

Im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) hat der Gemeinderat die Ersatzwahl auf das Wahlwochenende vom 18. Juni 2023 festgelegt.

 

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberech­tigten des Wahlkreises zu un­terzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis späte­stens am Freitag, 5. Mai 2023, um 12.00 Uhr einzureichen.

 

Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder hier heruntergeladen werden.

 

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

 

Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, wird der/die Vorgeschlagene von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

 

5506 Mägenwil, 20. Februar 2023

 

Der Gemeinderat



Beschluss über den Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe“ und Aufhebung des rechtskräftigen Erschliessungsplans "Büntli-Englischgass"

Der Gemeinderat hat am 6. Februar 2023 den Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe" gemäss § 25 Abs. 3 BauG in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage sowie die Aufhebung des rechtskräftigen Erschliessungsplans "Büntli-Englischgass" beschlossen.

 

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

 

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

 

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

 

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Bauverwaltung eingesehen werden.

 

Mit der Genehmigung des Erschliessungsplans "SBB-Schlaufe" wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).

 

5506 Mägenwil, 6. Februar 2023

Gemeinderat Mägenwil