Ortsbürgergemeindeversammlungen
Daten 2024
Sommer | Mittwoch, 5. Juni 2024 |
Winter | Montag, 25. November 2024 |
Ortsbürgergemeindeversammlung vom 25. November 2024
Beschlüsse
- Genehmigung des Protokolls der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 5. Juni 2024
- Genehmigung des Budgets 2025 (abgeändert)
- Festlegung der Gebühr für die Aufnahme ins Ortsbürgerrecht auf Fr. 100.00
Da das Beschlussquorum von 20 % bei allen Abstimmungen erreicht wurde, unterstehen die Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung nicht dem fakultativen Referendum. Sie sind endgültig.
Archiv Ortsbürgergemeindeversammlungen
Unter den Links im roten Balken finden Sie alle Beschlüsse, Einladungen / Traktandenberichte, Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsberichte der Ortsbürgergemeindeversammlungen der letzten zwei Jahre.
Für ältere Versionen melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei.
Ortsbürgergemeindeversammmlung
Wissenswertes
Die Ortsbürgergemeindeversammlung ist das oberste Organ der Ortsbürgergemeinde und hat die Funktion der gesetzgebenden Gewalt (Legislative). Sie setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten Ortsbügerinnen und Ortsbürgern, welche in der Gemeinde Mägenwil ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortsbürgergemeindeversammlung wird vom Gemeinderat spätestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen. Die Befugnisse sind im Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) respektive im Gemeindegesetz geregelt.
Die Ortsbürgergemeindeversammlung entscheidet abschliessend über die traktandierten Geschäfte, wenn mindestens 20 % der Stimmberechtigten einen Antrag ablehnt oder diesem zustimmt. Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung, welche nicht wie vorstehend gefasst worden sind, unterstehen dem fakultativen Referendum. Das heisst, es kann dagegen innert 30 Tagen seit Publikation der Beschlüsse das Referendum ergriffen werden. In Mägenwil sind für das Zustandekommen eines Referendums die Unterschriften von 10 % der Stimmberechtigten nötig (§ 9 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden).
Gemäss den einschlägigen Vorschriften sind mindestens 2 Ortsbürgergemeindeversammlungen pro Jahr vorgeschrieben. Zum einen die Rechnungs-Gemeindeversammlung im Sommer, an welcher über den Jahresabschluss (Rechnung) des Vorjahres abgestimmt wird - und zum anderen die Budget-Gemeindeversammlung im Spätherbst, an welcher über den Voranschlag für das kommende Jahr abgestimmt wird.
Weitere Aufgaben der Ortsbürgergemeindeversammlung können dem Ortsbürgergemeindegesetz entnommen werden.